Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Version 2.03, Stand 2023.
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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge zwischen der recast GmbH & Co. KG (im Folgenden: Auftragnehmerin) und ihren Kunden (im Folgenden gemeinsam: Vertragsparteien). Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen aus den Bereichen Hosting und Housing von IT-Equipment, Cloud Services, Administration von IT-Infrastruktur, Domain-Management, Softwarelizenzen und IT-Beratung.
1.2 Angebote der Auftragnehmerin aufgrund dieser AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB.
1.3 Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Auftragnehmerin, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Für den Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nicht auch für künftige Vereinbarungen.
1.4 Für das zwischen den Vertragsparteien bestehende Vertragsverhältnis sind ausschließlich die AGB der Auftragnehmerin maßgeblich. Mit der Unterschrift unter den Vertrag werden diese AGB vollumfänglich mit einbezogen und deren Ausschließlichkeit wird anerkannt.
1.5 Die Einzelheiten der Vereinbarung, insbesondere Vergütung, Leistungsumfang und Leistungszeitraum, ergeben sich zusätzlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag und/oder dem Rahmenvertrag und dessen Anlagen.

2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

2.1 Auf Anfrage des Kunden hin erstellt die Auftragnehmerin ein Angebot. Ein Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der Kunde das Angebot mittels Textform annimmt.
2.2 Sofern Hard- und/oder Software gekauft wird, erfolgt dies grundsätzlich auf kaufrechtlicher Basis im Sinne der §§ 433 ff. BGB.
2.3 Die weitere Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrags. Die Auftragnehmerin schuldet über die Erbringung der Leistungen hinaus keinen Erfolg. Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, gewährleistet die Auftragnehmerin eine 99%ige Erreichbarkeit im Jahresmittel der für den Kunden im Rechenzentrum betriebenen und gehosteten IT-Systeme/IT-Leistungen. Ausgenommen hiervon sind Ausfälle, die nicht im Einflussbereich der Auftragnehmerin stehen, sowie höhere Gewalt gemäß der AGB Ziffer 14 oder Verschulden Dritter. Die Zusatzbestimmungen für die Bereitstellung und das Management von Domain-Namen werden in Ziffer Error: Reference source not found näher beschrieben.
2.4 Die Auftragnehmerin beginnt mit der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung, sofern kein anderer Vertragsbeginn im Vertrag vereinbart wurde, mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gemäß Ziffer 2.1. Vereinbarte Fristen und Termine ergeben sich aus dem Vertrag. Angaben zu Leistungszeiten beruhen auf dem jeweils aktuellen Planungsstand und sind unverbindlich, soweit nicht etwas Anderes schriftlich zugesichert wird.
2.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß Ziff. 4 im Ganzen oder in Teilen durch Dritte als Fachpartner, sog. Subunternehmer, erbringen zu lassen.

3. Zusatzbestimmungen für die Bereitstellung und das Management von Domain-Namen

3.1 Sofern der Kunde die Auftragnehmerin im Vertrag mit der Bereitstellung und dem Management von Domain-Namen beauftragt hat, gilt folgendes:
a) Sofern Domain-Namen bzw. deren Registration Gegenstand der vertraglichen Dienstleistungen sind, vermittelt die Auftragnehmerin nur die Domain-Vergabe zwischen dem Kunden und der Vergabestelle. Die Vergabe kann den Registrierungsbedingungen der zuständigen Vergabestelle („Registry“) für die jeweilige Domain unterliegen, für deren Erfüllung durch den Kunden die Auftragnehmerin keine Gewährleistung übernimmt.
b) Die erfolgreiche Registration oder Zuteilung einer Domain für den Kunden ist abhängig von deren Verfügbarkeit, den Vergaberichtlinien der zuständigen Vergabestelle sowie deren technischen Schnittstellen. Die Zeitspanne von der Domainbeantragung über die zur Verfügung gestellten Schnittstellen bis zur endgültigen Domainzuteilung kann je nach zuständiger Vergabestelle und Auslastung der involvierten Systeme variieren. Die Auftragnehmerin hat auf dieses Vergabeverfahren keinen Einfluss und übernimmt dafür keine Gewährleistung, insbesondere nicht für die erfolgreiche Registration, Bestand oder Zuteilung von Domains, deren Freiheit von Rechten Dritter, Verzögerungen im Registrierungsprozess oder durch Verzögerung erfolgte Nichtzuteilung. Etwaige eingehende Benachrichtigungen über Verlauf und Erfolg der Registration sowie die Richtigkeit aller eingetragenen Daten sind durch den Kunden unverzüglich zu prüfen.
c) Der Umzug einer Domain von einem oder zu einem anderen Anbieter erfolgt per Umzugs- bzw. Freigabeauftrag. Hierzu werden spezielle Formulare bereitgestellt. Sofern eine generelle Vereinbarung zu Domainumzügen mit dem Kunden getroffen wurde (z.B. weil dieser als Wiederverkäufer auftritt), obliegt es seiner Sorgfaltspflicht auf den rechtlich einwandfreien Ablauf zu achten, er stellt dabei die Auftragnehmerin von jeglichen Forderungen Dritter frei. In jedem Fall erklärt der Kunde mit der Einreichung eines Umzugsantrages, über alle dafür notwendigen Rechte und Vollmachten zu verfügen. Weitergehende Bestimmungen der jeweiligen Domainvergabestelle sowie die anwendbaren preislichen Vereinbarungen sind zu beachten.
d) Im Falle von Rechtsstreitigkeiten bezüglich eines Domain-Namens ist die Auftragnehmerin grundsätzlich über deren Bestehen und rechtskräftige Urteile zu informieren.
e) Im Falle von anzunehmenden Markenrechtsverletzungen, ehrverletzenden Begriffen oder einer strafrechtlichen Relevanz von Domain-Namen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Registration bzw. deren Weiterleitung abzulehnen.

4. Einsatz von Subunternehmern

4.1 Die Auftragnehmerin kann zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten mit externen Dienstleistern, z.B. Softwarespezialisten, Rechenzentren und Telekommunikations-Dienstleister, zusammenarbeiten (im Folgenden: Subunternehmer).
4.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für ihre Leistungserbringung beliebig Subunternehmer einzusetzen.
4.3 Die Auftragnehmerin trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrags, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den die Auftragnehmerin mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für die Geheimhaltungsvereinbarung gemäß Ziffer 16.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Damit die Auftragnehmerin die Aufträge vereinbarungsgemäß durchführen kann, ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich. Der Kunde hat sich an vereinbarte Termine und Absprachen zu halten.
5.2 Zu den Kardinalpflichten des Kunden gehört es, dass die der Auftragnehmerin von ihm mitgeteilten Kontaktdaten und die zur Vertragsdurchführung erforderlichen sonstigen Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, die Auftragnehmerin unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage binnen zwei Wochen die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dieses betrifft insbesondere:

  • Name, postalische Anschrift sowie E-Mail-Adresse des Kunden,
  • Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefaxnummer des technischen Ansprechpartners für Domains,
  • Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Telefaxnummer des administrativen Ansprechpartners für Domains.

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, täglich das von ihm angegebene E-Mail-Postfach zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Empfang von E-Mails der Auftragnehmerin nicht technisch beeinträchtigt wird.
5.4 In der Sorgfaltspflicht des Kunden liegt es, die zum Zwecke des Zugangs zu deren Dienste von der Auftragnehmerin erhaltenen Zugangsdaten wie beispielsweise Passwörter unbefugten Dritten gegenüber streng geheim zu halten und die Auftragnehmerin unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten Zugangsdaten bekannt sind oder dies zu vermuten ist. Auch eine sofortige Änderung jeglicher betroffener Zugangsdaten, sofern durch den Kunden möglich, gehört zu den entsprechenden Pflichten um möglichen weiteren Schaden unverzüglich abzuwenden. Sollten infolge von Verschuldens des Kunden unbefugte Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen der Auftragnehmerin in Anspruch nehmen oder den Betrieb der Auftragnehmerin stören, so haftet der Kunde für entstandene Schäden. Es obliegt dem Kunden den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden nicht durch eigenes Verschulden oder nicht in der konkreten Höhe entstanden ist. Unbefugte Dritte sind nicht solche Personen, die die Zugangsdaten mit Wissen und Willen der Vertragsparteien nutzen.
5.5 Die regelmäßige aktuelle Sicherung der Daten z.B. zur Wiederherstellung, die im Zusammenhang mit der Leistung der Auftragnehmerin entstehen, obliegt dem Kunden, sofern nicht separat ausdrücklich eine Datensicherung als Teil des Leistungsumfanges der Auftragnehmerin zwischen den beiden Vertragspartnern vereinbart wurde.
5.6 Der Kunde verpflichtet sich die Leistungen der Auftragnehmerin und die daraus resultierenden Möglichkeiten nicht in missbräuchlicher Weise zu verwenden. Zu missbräuchlicher Weise zählen insbesondere Handlungen, in denen Dritte und ihre technischen Systeme gesetzeswidrig, unsachgemäß oder unerwünscht verwendet oder beeinträchtigt werden. Hierzu zählt beispielsweise der unaufgeforderte Massenversand von E-Mails oder der Angriff von fremden Systemen durch eine abnormal hohe Anzahl gestellter Anfragen oder Denial of Service.
5.7 Der Kunde verpflichtet sich keine rechtswidrige oder unlizenzierte Software im Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Leistung zu betreiben.
5.8 Der Kunde verpflichtet sich die Kapazitäten der im Rahmen ihrer Leistungserbringung von der Auftragnehmerin bereitgestellten Server und Leistungen z.B. durch verwendete Techniken nicht übermäßig zu beanspruchen.
5.9 Der Kunde verpflichtet sich die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Webseiten und sonstige elektronische Informationsangebote einzuhalten. Der Kunde stellt die Auftragnehmerin im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter bei Verstößen hiergegen und insbesondere gegen 5.6 frei. Die Auftragnehmerin überprüft und überwacht die Inhalte der auf ihren Servern liegenden Daten des Kunden nicht.
5.10 Bei Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu 5.9 behält sich die Auftragnehmerin vor, die Leistungen teils oder ganz einzustellen oder den Zugang des Kunden zu den Diensten der Auftragnehmerin sofort zu sperren, sobald die Auftragnehmerin hiervon Kenntnis erlangt. Der Kunde wird darüber von der Auftragnehmerin unverzüglich unterrichtet werden.
5.11 Der Kunde hat die Auftragnehmerin auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Vertrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
5.12 Der Kunde hat der Auftragnehmerin insbesondere alle für die Durchführung der vertraglich beauftragten Leistung relevanten Tatsachen, Informationen, Daten, Unterlagen, etwaige Lizenzverträge der projektgegenständlichen Software, Modelle, Muster, Berichte usw. kostenfrei, rechtzeitig, vollumfänglich, inhaltlich korrekt und frühestmöglich zur Verfügung zu stellen, sowie den Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten zu ermöglichen.
5.13 Der Kunde darf grundsätzlich weder Änderungen im Serverraum noch an der Infrastruktur der Auftragnehmerin oder deren Subunternehmern vornehmen. Änderungen oder Erweiterungen an den IT-Systemen des Kunden bedürfen der vorherigen Absprache und Zustimmung durch die Auftragnehmerin. Der Kunde verpflichtet sich genehmigte Änderungen an seinen IT-Systemen auschließlich unter Einhaltung der Hausordung, insbesondere aller relevanten Sicherheits- und Brandschutzvorgaben sowie durch ausreichend qualifiziertes Personal durchführen zu lassen. Soweit dem Kunden nach vorheriger Absprache mit der Auftragnehmerin das Recht zum Zutritt von beispielsweise Serverräumen oder Rechenzentren gewährt wurde, sind diese nur unter Einhaltung der Hausordnung mit ausreichend qualifiziertem Personal zu betreten. Der Kunde ist für die Einhaltung der Hausordnung durch sein Personal verantwortlich. Subunternehmern des Kunden ist es grundsätzlich nicht gestattet Serverräume und Rechenzentren zu betreten. Sofern im Ausnahmefall durch die Auftragnehmerin eine Sonderfreigabe erfolgt ist, gelten für Subunternehmer und deren Subunternehmer die gleichen Pflichten und Vorgaben wie für Personal des Kunden, für die Einhaltung dieser ist der Kunde verantwortlich.

6. Berufshaftpflichtversicherung Kunde

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, für die Vertragsdauer auf eigene Kosten objektübliche und branchenübliche Versicherungen abzuschließen. Der Kunde hält insbesondere eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung bereit.
6.2 Die Geeignetheit der Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere deren Versicherungssumme, richtet sich nach dem für die Größe des Unternehmens sowie des Tätigkeitsfeldes typischerweise abzudeckenden Schadensrisikos.
6.3 Der Kunde hat den Nachweis über diese Versicherung auf Anfrage der Auftragnehmerin innerhalb von 2 Werktagen vorzulegen.
6.4 Der Kunde tritt der Auftragnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und seine Ansprüche gegen einen etwaigen Schädiger und dessen Versicherer ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an, wobei sie sich verpflichtet die Versicherungsleistung zur Beseitigung des Schadensvorfalls zu verwenden.
6.5 Der Kunde wird der Auftragnehmerin einen Schadensvorfall unverzüglich mitteilen und ihn über die Abwicklung laufend unterrichten.

7. Vergütung

7.1 Das für die Leistung vereinbarte Entgelt (im Folgenden Vergütung) wird zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. Die Vergütung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und wird durch einen Pauschalpreis festgesetzt, nach Aufwand (beispielsweise Stundensatz) oder nach tatsächlichem Verbrauch (beispielsweise Traffic) berechnet.
7.2 Eventuelle Überhangstunden durch beauftragte oder laufende Dienstleistungen werden im Laufe des Abrechnungszeitraums gesammelt und jeweils auf der Rechnung des folgenden Abrechnungszeitraums berechnet. Die Berechnung erfolgt nach den vereinbarten Stundensätzen. Bei Überschreitung des vereinbarten Stundenkontingents wird dem Kunden mit der Rechnung ein Report der angefallenen Stundenaufwände, aufgeschlüsselt nach Zeitpunkt des Aufwands, Kurzbeschreibung der Tätigkeit und Zeitaufwand der Tätigkeit bereitgestellt. Auf Wunsch des Kunden, können Aufwände zusätzlich bestimmten Aufgaben zugeordnet werden, um eine transparente Aufschlüsselung verschiedener Bereiche – wie beispielsweise unterschiedlicher Serverplattformen – zu ermöglichen. Hierdurch entstehender Zusatzaufwand wird vom Kunden getragen.
7.3 Darüber hinaus können stets weitere Kosten, z.B. Reisekosten oder Auslagen in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts Anderes vereinbart ist und nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten, Nebenkosten sowie sonstige Auslagen nach der jeweils gültigen Preisliste der Auftragnehmerin.
7.4 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vereinbarten Preise bei Vorliegen eines berechtigten Interesses unter der Berücksichtigung der Interessen des Kunden nach billigem Ermessen zu erhöhen, wenn dies geschieht, um gestiegene Kosten an die Kunden weiterzugeben. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, die Preise nach denselben Maßstäben zu senken. Das Recht zur Preisanpassung erfasst insbesondere den Fall, dass Dritte, von denen die Auftragnehmerin zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Preise erhöhen oder verringern. Ebenfalls umfasst ist der Fall, dass sich die betriebsinternen Kosten der Auftragnehmerin erhöhen, insbesondere durch die Lohnentwicklungen im IT-Dienstleistungssektor. Die Preiserhöhungen dürfen nicht dazu führen, dass der angepasste Preis im Verhältnis zu den von der Auftragnehmerin dann erbrachten Leistungen unangemessen ist. Macht die Auftragnehmerin von ihrem Recht auf Preisanpassung Gebrauch, wird sie dies dem Kunden gegenüber rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor Geltung des neuen Preises, mitteilen.

8. Zahlungsbedingungen und Verzug

8.1 Zahlungen sind zu dem in der Rechnung genannten Zahlungsziel zu leisten, welches in der Regel 7 Tage beträgt. Ist in der Rechnung kein Zahlungsziel benannt, wird die Rechnungssumme sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Abrechnung der anfallenden Vergütung erfolgt monatlich im Voraus.
8.2 Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von einem Monat nach Rechnungserhalt zu erheben. Danach gilt die Rechnung als genehmigt, es sei denn der Kunde hätte die Einwendung auch bei der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht rechtzeitig erheben können.
8.3 Der Kunde gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn das in der Rechnung genannte Zahlungsziel erfolglos verstreicht. Ist kein Zahlungsziel benannt, gerät der Kunde mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt in Verzug.
8.4 Für die Dauer des Verzuges ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schäden wird davon nicht berührt.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

9.1 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
9.2 Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10. Lieferung; Gefahrenübergang; Eigentumsvorbehalt

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware, sofern ein Kaufvertragsverhältnis vorliegt, vom Lager der Auftragnehmerin an die vom Kunden angegebene Adresse.
10.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht beim Versendungskauf mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Sofern die Ware vom oder im Auftrag des Kunden bei der Auftragnehmerin abgeholt wird, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
10.3 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum der Auftragnehmerin. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat dieser die Auftragnehmerin unverzüglich in Textform darüber zu informieren, sobald die gelieferte Ware Eingriffen Dritter, z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ausgesetzt ist.
10.4 Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig.
10.5 Der Kunde darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt die Abtretung an, der Kunde ist jedoch zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behält sich die Auftragnehmerin das Recht vor, Forderungen selbst einzuziehen.
10.6 Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1 Der Vertrag tritt gemäß Ziff. 2 in Kraft und läuft für eine Zeit von zwölf (12) Monaten. Er kann mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende des Vertragsjahres durch beide Vertragsparteien gekündigt werden. Dabei kann die Vertragsbeendigung auf Teilprojekte beschränkt werden.
11.2 Sofern der Vertrag durch keine Vertragspartei gekündigt wird verlängert er sich automatisch um die initiale Vertragslaufzeit von zwölf (12) Monaten. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der neuen Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt werden.
11.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet, insbesondere mit der Zahlung der Entgelte mehr als 30 Kalendertage in Verzug gerät, oder sonst wiederholt gegen ihm auferlegte Mitwirkungspflichten verstößt. Des Weiteren liegt ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin vor, wenn der Kunde mit der von ihm in Anspruch genommenen Leistung gegen geltendes Recht verstößt, durch die weitere Inanspruchnahme der Leistung eine Gefahr für den Betrieb der Auftragnehmerin oder dessen Kunden darstellt, oder mit der Inanspruchnahme der Leistungen grob fahrlässig oder vorsätzlich der technische Betrieb gefährdet wird. Darüber hinaus liegt für beide Vertragsparteien insbesondere ein wichtiger Grund vor, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
11.4 Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12. Gewährleistung

12.1 Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt nach anerkannten Regeln der Technik.
12.2 Die Auftragnehmerin wird Störungen ihrer Leistungen schnellstmöglich beseitigen, um einen möglichst unterbrechungsfreien Betrieb der Leistungen insgesamt anzubieten. Dies gilt nur für Störungen, die in den Verantwortungsbereich der Auftragnehmerin fallen.
12.3 Der Kunde muss die Auftragnehmerin unverzüglich über etwaige Störungen informieren und die Störung detailliert beschreiben. Der Kunde wirkt bei der Behebung der Störung mit, soweit es ihm möglich ist.
12.4 Bei den Leistungen der Auftragnehmerin handelt es sich grundsätzlich um Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), bei denen die Auftragnehmerin ein konkretes Leistungsergebnis nicht schuldet.
12.5 Soweit die Auftragnehmerin ausnahmsweise Werkleistungen schuldet, gewährleistet sie, dass die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.
12.6 Bei, im Auftrag des Kunden, entwickelter Software gewährleistet die Auftragnehmerin die Übereinstimmung der Vertragssoftware mit den bei Versand oder Bereitstellung zum Download gültigen und dem Kunden überlassenen Spezifikationen.
12.7 Die Auftragnehmerin hat das Wahlrecht, einem Mangel im Wege der Nachbesserung oder Nachlieferung abzuhelfen. Dies gilt entsprechend für Rechtsmängel. Als Nachbesserung gilt auch, wenn die Auftragnehmerin dem Kunden vorübergehende Lösungen zur Verfügung stellt, sofern diese den Mangel beheben. Gleiches gilt bei Software, wenn der Mangel durch eine abweichende Nutzung der Software umgangen werden kann, sofern der Kunde die Software weiterhin zumutbar nutzen kann. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen für den Kunden führt. Die Nachbesserung schließt, soweit erforderlich, die Anpassung der Benutzerdokumentation ein.
12.8 Entdeckt der Kunde nach Abnahme Mängel, die bei Abnahme vorhanden, aber nicht offensichtlich waren, so hat der Kunde diese der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelanzeige ist schriftlich einzureichen und mit einer qualifizierten Fehlerbeschreibung zu versehen, die der Auftragnehmerin eine Nachvollziehbarkeit des gerügten Mangels ermöglicht. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, gilt der Leistungsgegenstand in Bezug auf diesen Mangel als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist insoweit ausgeschlossen.
12.9 Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Auftragnehmerin auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Auftragnehmerin verlangen, dass die aufgewendete Zeit entsprechend vereinbarter Sätze vergütet wird, sofern der Kunde bei Anwendung der angemessenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass kein Mangel vorliegt.
12.10 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt bei Werkleistungen mit der Abnahme. Diese Gewährleistungsfrist gilt jedoch weder für Schadensersatzansprüche in Folge der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit noch für Ansprüche aus von der Auftragnehmerin übernommenen Garantien oder für Fälle, in denen auf Seiten der Auftragnehmerin Vorsatz oder arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt oder für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
12.11 Die Gewährleistungspflicht entfällt, soweit der Kunde den Leistungsgegenstand entgegen der vertraglichen Vereinbarungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, unsachgemäß gebraucht hat oder Leistungsgegenstände nicht den Herstellerrichtlinien entsprechend installiert, betrieben oder gepflegt hat, es sei denn, der Kunde belegt, dass der Fehler bzw. die Störung nicht auf die von ihm oder von Dritten vorgenommenen Änderungen zurückzuführen ist.
12.12 Werden erhebliche Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Eingang der ordnungsgemäßen Mängelanzeige behoben, aber durch eine zumutbare Zwischenlösung aufgefangen, so ist der Kunde verpflichtet, der Auftragnehmerin eine weitere angemessene Nachfrist zu setzen. Umstände aus der Sphäre des Kunden, die die Mängelbehebung verhindern, behindern oder verzögern, gehen bei alledem zu Lasten des Kunden. Gelingt es der Auftragnehmerin innerhalb der Nachfrist nicht, den Mangel zu beheben kann der Kunde – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei unerheblichen Mängeln sind sowohl Schadensersatz als auch Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
12.13 Für die Beschaffenheit der Ware sind nur die eigenen Angaben der Auftragnehmerin und die Produktbeschreibung des Herstellers verbindlich, nicht jedoch öffentliche Anpreisungen und Äußerungen und sonstige Werbung des Herstellers.
12.14 Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die Vorschriften des HGB (§§ 377, 379 HGB).

13. Haftung

13.1 Die Auftragnehmerin haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sind, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. „Wesentliche Vertragspflichten“ der Auftragnehmerin sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde daher vertraut und vertrauen darf.
13.3 Die Haftung nach Ziff. 13.2 ist in der Höhe auf die vom Kunden jährlich zu entrichtende Gebühr begrenzt.
13.4 Die Haftung der Auftragnehmerin für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde die Datenbestände nachweislich mindestens täglich in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
13.5 Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowohl der Auftranehmerin als auch ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.
13.6 Soweit mietvertragliche Leistungen erbracht werden, wird die verschuldensunabhängige Haftung der Auftragnehmerin für Mängel, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bereits vorhanden waren, ausgeschlossen; § 536a Abs. 1, 1. Alt. Und Abs. 2 BGB finden keine Anwendung.
13.7 Soweit die Haftung nach den vorherigen Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen, insbesondere die eingesetzten Subunternehmer der Auftragnehmerin.

14. Höhere Gewalt

14.1 Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt („Force Majeure“) vorliegt, ist die Auftragnehmerin zeitweise von ihren Leistungspflichten befreit.
14.2 Force Majeure ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder sonstige außergewöhnliche Umweltereignisse oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist.
14.3 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen. Hierzu gehören insbesondere Terror, Krieg, Pandemien (z.B. Corona), Cyber-Angriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in der Macht der Auftragnehmerin liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann.
14.4 Jede Partei wird alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um das Ausmaß der Folgen der höheren Gewalt zu mindern.
14.5 Die Auftragnehmerin kann das jeweilige Einzelvertragsverhältnis kündigen, wenn das Force Majeure Ereignis länger als 3 Monate andauert und eine einvernehmliche Vertragsanpassung nicht erzielt werden konnte.

15. Werbung

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, geschützte Marken, Logos, Namen oder sonstige geschäftliche Kennzeichen des Kunden außerhalb der schriftlich erteilten Einzelaufträge in irgendeiner Form zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, sowie zur Teilnahme an Wettbewerben der Werbewirtschaft zu nutzen, soweit die berechtigten Interessen des Kunden nicht verletzt werden.

16. Geheimhaltung

16.1 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, Dokumenten, Daten oder Datensicherheitsmaßnahmen der anderen Vertragspartei geheim zu halten. Sie werden insbesondere die vorgenannten Kenntnisse nicht gegenüber Dritten mittelbar oder unmittelbar offenbaren, verbreiten, veröffentlichen oder sonst wie zugänglich machen und nicht unbefugt für eigene Geschäftszwecke auswerten oder verwenden. In gleichem Umfang verpflichten die Vertragsparteien ihre eigenen Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
16.2 Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auf unbegrenzte Dauer über die Kündigung, Aufhebung oder sonstige Beendigung des Vertrags hinaus.
16.3 Von der Pflicht zur Geheimhaltung sind nicht solche Informationen umfasst, die

  • gemeinfrei bzw. allgemein zugänglich sind oder nachträglich werden
  • sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in dem Besitz der anderen Vertragspartei befanden,
  • die Vertragspartei die Informationen von einem Dritten erhalten hat, der berechtigt ist, diese Informationen uneingeschränkt offen zu legen; oder
  • die Vertragspartei aufgrund der Entscheidung einer zuständigen Behörde oder eines zuständigen Gerichts offenlegen muss.

16.4 Darüber hinaus sind solche Informationen von der Geheimhaltungspflicht nicht erfasst, in deren Weitergabe die betroffene Vertragspartei zuvor schriftlich eingewilligt hat.

17. Datenschutz

17.1 Die Auftragnehmerin wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten. Gleiches gilt für Personen, die im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung des Projekts eingesetzt werden.
17.2 Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

18. Änderungen der AGB

Das Leistungsprogramm der Auftragnehmerin befindet sich in stetiger Weiterentwicklung. Insbesondere kann die Auftragnehmerin die angebotenen Leistungen weiterentwickeln und ergänzen. Die Weiterentwicklung des Leistungsangebots kann Änderungen an diesen AGB in der Zukunft erforderlich machen. Die Auftragnehmerin ist daher berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB für die Zukunft vorzunehmen, soweit diese erforderlich sind, um Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsprogramms zu berücksichtigen oder um etwaige Regelungslücken, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen, zu schließen. Durch die nach Vertragsschluss erfolgenden Änderungen darf der Kunde nicht schlechter gestellt werden, als er bei Vertragsschluss stand. Änderungen oder Ergänzungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform bekanntgegeben. Die AGB können zusätzlich in ihrer jeweiligen Fassung jederzeit über die Website (https://www.recast-it.com/agb/) aufgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, insbesondere auch Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern hinsichtlich dieser AGB und/oder separat abgeschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
19.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.
19.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG).
19.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin ist der Sitz der Auftragnehmerin, Wuppertal. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.